Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 51. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem
31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese
Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die
"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
Text
§ 3. Legt ein Versicherungsunternehmen die Angaben gemäß § 1 in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers und zusätzlich einen Ausdruck der Daten vor, der in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entspricht, so entfällt für dieses Versicherungsunternehmen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1. Paragraph 3, Legt ein Versicherungsunternehmen die Angaben gemäß Paragraph eins, in Form eines maschinell lesbaren Datenträgers und zusätzlich einen Ausdruck der Daten vor, der in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entspricht, so entfällt für dieses Versicherungsunternehmen die Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12078846
Alte Dokumentnummer
N5199224090J