Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 51. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem
31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese
Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die
"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
Text
§ 4. (1) Die amtlichen Formblätter, die maschinell lesbaren Datenträger und die Datenausdrucke gemäß § 3 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.Paragraph 4, (1) Die amtlichen Formblätter, die maschinell lesbaren Datenträger und die Datenausdrucke gemäß Paragraph 3, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 erstrecken.Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Absatz eins, erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12078847
Alte Dokumentnummer
N5199224091J