Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
31.12.2003 bis 18.08.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1531.12.200318.08.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009
§ 1501.07.199630.12.2003 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1501.01.199330.06.1996 BGBl. Nr. 825/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009

Index

56/03 ÖBB

Text

Teilbetrieb Traktion der ÖBB

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
  2. Absatz 2,Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Schlagworte

Spaltungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40047981