Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1993Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und der Republik Kroatien zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12079297
Alte Dokumentnummer
N5199315512L