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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 51/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und der Republik Kroatien zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u. a.
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
    • Strichaufzählung
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007304

Dokumentnummer

NOR12079297

Alte Dokumentnummer

N5199315512L