Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 51/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 13

Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007304

Dokumentnummer

NOR12079298

Alte Dokumentnummer

N5199315513L