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Art. 14

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 51/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 51/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

    Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007304

Dokumentnummer

NOR12079299

Alte Dokumentnummer

N5199315514L