Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1993Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12079299
Alte Dokumentnummer
N5199315514L