Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.08.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 554/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.08.199331.01.2004 BGBl. Nr. 554/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger-Meisterprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1993BGBl. Nr. 554/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkalkulation gemäß Paragraph 4 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 5, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007321

Dokumentnummer

NOR12079401

Alte Dokumentnummer

N5199316899L