Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle IINichtanwendung von Kapitel römisch zwei auf Waren der Tabelle römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.Die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei gelten nicht für die in Tabelle römisch zwei genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2)Absatz 2,Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079702
Alte Dokumentnummer
N5199318650L