Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 3
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Anwendung des Protokolls Nr. 2
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oderwenn die Ware in Tabelle römisch eins aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist, oderwenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle römisch eins oder römisch zwei aufgeführt ist, oder
wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079703
Alte Dokumentnummer
N5199318651L