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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 12

Transparenz

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
  2. Absatz 2,Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle römisch eins nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079704

Alte Dokumentnummer

N5199318652L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A12/NOR12079704