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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten

Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens anzumelden.

  1. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079834

alte Dokumentnummer

N5199318800L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A5/NOR12079834