Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 21
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die Entscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem Tage der Anmeldung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079835
Alte Dokumentnummer
N5199318801L