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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 31

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,, nicht in das Protokoll eingearbeitet.

Text

Artikel 5

Sozialpolitik

  1. Absatz eins,Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkontakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare und Konferenzen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
    • Strichaufzählung
      388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Amtsblatt , C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3);
    • Strichaufzählung
      391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991 – 1995) Amtsblatt , C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);
    • Strichaufzählung
      390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen Amtsblatt , C 157 vom 27. 6. 1990, S. 4);
    • Strichaufzählung
      386 römisch zehn 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft Amtsblatt , L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43);
    • Strichaufzählung
      389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen Amtsblatt , L 224 vom 2. 8. 1989, S. 10).
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer Menschen 1).

    Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von

Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.

Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.

  1. Absatz 4,Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
  2. Absatz 5,Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 2) fallen.

______________

1) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 Amtsblatt Nummer L 28 vom 2. 2. 1991, Seite 29).

2) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. 5. 1975, Seite 1), geändert durch:

  • Strichaufzählung
    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 111);
  • Strichaufzählung
    1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 86, Seite 170).

Anmerkung

Zu Abs. 3 Unterabs. 1 und 2: Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079898

Alte Dokumentnummer

N5199318874L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A5/NOR12079898