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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 909/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 31

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 909/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,, nicht in das Protokoll eingearbeitet.

Text

Artikel 4

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten gemäß Abschnitt römisch sechs an dem Gemeinschaftsprogramm „Jugend für Europa“.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils römisch sechs beteiligen sich die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftsprogramme erfolgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in Abschnitt römisch sechs, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten Verfahren.
  3. Absatz 3,Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmen.
  4. Absatz 4,Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Programme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, gewährleistet.
  5. Absatz 5,Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft; dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebenenfalls Kontakte und Zusammenkünfte von Sachverständigen, Seminare und Konferenzen. Über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeignet erscheinen.
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) 1) fallen.

________________

1) 375 R 0337: Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Amtsblatt Nummer L 39 vom 13. 2. 1975, Seite 1), geändert durch:

  • Strichaufzählung
    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 99);
  • Strichaufzählung
    1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal Amtsblatt Nummer L 302, 15. 11. 1985, Seite 170).

Anmerkung

Zu den Abs. 1, 3 und 4: Die besondere Inkrafttretensbestimmung in Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da das Inkrafttretensdatum ident ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079897

Alte Dokumentnummer

N5199318873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A4/NOR12079897