Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ANHANG
GEMÄSS ARTIKEL 20 DES ANPASSUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Die Anhänge römisch eins bis römisch neun, römisch zwölf, römisch dreizehn, römisch sechzehn und römisch achtzehn bis römisch 22 des EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.

römisch eins. ANHANG I: VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ A. Sektorale Anpassung

Die Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNG“ sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.

B. Kapitel I: Veterinärwesen

  • Strichaufzählung
    Einleitender Teil des Kapitels
    • Strichaufzählung
      Absatz 3
    die Worte „neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt“ werden durch die Worte „ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“ ersetzt.
  • Strichaufzählung
    Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden wie folgt angepaßt:
    • Strichaufzählung
      Die Daten „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1992“ werden durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ bzw. „Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      das Datum „1. April 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      das Datum „1. Juli 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      das Datum „1. September 1993“ wird durch die Worte „Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel römisch eins – Veterinärwesen – des Anhangs römisch eins des Abkommens“ ersetzt.
  1. Ziffer eins
    364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz: ‚Kanton/Canton/Cantone‘ „ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in den Anpassungen unter den Buchstaben d, e und g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe f werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.
  2. Ziffer 3
    390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.
  3. Ziffer 4
    390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „CH oder“ und „die Schweiz/“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
  4. Ziffer 12
    385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen; und die Worte „Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern“ werden durch „–“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
  5. Ziffer 14
    380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
  6. Ziffer 18
    364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe j wird „CH -“ gestrichen.
  7. Ziffer 20
    371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates und
  8. Ziffer 21
    377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe c wird „CH -“ gestrichen.
  9. Ziffer 23
    389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe f wird „CH/“ gestrichen.
  10. Ziffer 34
    391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e wird „CH, „ gestrichen.
  11. Ziffer 66
    389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommission:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.

C. Kapitel II: Futtermittel

  • Strichaufzählung
    In Absatz 1 der Einleitung werden die Worte „erlassen die Schweiz und“ durch das Wort „erläßt“ und die Worte „lassen die Schweiz und“ durch das Wort „läßt“ ersetzt.
  • Strichaufzählung
    Das die EFTA-Staaten betreffende Datum „1. Januar 1993“ in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.
  1. Ziffer 3
    377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates und
  2. Ziffer 4
    379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Ausnahme, zweiter Gedankenstriche, werden die Worte „können die Schweiz und Liechtenstein ihre“ durch die Worte „kann Liechtenstein seine“ ersetzt.

römisch zwei. ANHANG II: TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG A. Kapitel I: Kraftfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte
      „,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.
  2. Ziffer 2
    370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird „CH = Schweiz,“ gestrichen.
  3. Ziffer 8
    370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates,
  4. Ziffer 9
    371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates,
  5. Ziffer 17
    374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates,
  6. Ziffer 19
    376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates,
  7. Ziffer 22
    376 L 0757 Richtlinie 76/757/EWG des Rates,
  8. Ziffer 23
    376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates,
  9. Ziffer 24
    376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates,
  10. Ziffer 25
    376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates,
  11. Ziffer 26
    376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates,
  12. Ziffer 27
    376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates,
  13. Ziffer 29
    377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates,
  14. Ziffer 30
    377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates,
  15. Ziffer 31
    377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates,
  16. Ziffer 32
    377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates und
  17. Ziffer 39
    378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
  18. Ziffer 40
    378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a die Worte „,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ werden gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
  19. Ziffer 41
    480 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte
      „,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.
  20. Ziffer 44
    388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

B. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  1. Ziffer eins
    374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „,Typengenehmigung‘/,approbation du type‘/,approvazione del tipo‘ nach Schweizer Recht“ gestrichen.
  2. Ziffer 11
    377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates,
  3. Ziffer 13
    378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates,
  4. Ziffer 17
    379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates,
  5. Ziffer 20
    386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates,
  6. Ziffer 22
    387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates und
  7. Ziffer 23
    389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

C. Kapitel III: Hebezeuge und Fördergeräte

  1. Ziffer 2
    384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte

  1. Ziffer 8
    386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates und
  2. Ziffer 9
    386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

E. Kapitel VIII: Druckgefäße

  1. Ziffer 2
    376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

F. Kapitel IX: Meßgeräte

  1. Ziffer eins
    371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird „CH,“ gestrichen.
  2. Ziffer 6
    371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „1 Rappen/1 centime/1 centesimo (Schweiz)“ gestrichen.
  3. Ziffer 12
    375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz und“ gestrichen.

G. Kapitel XIV: Düngemittel

  1. Ziffer eins
    376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird das Wort „,Schweiz“ gestrichen.

H. Kapitel XIX: Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse

  1. Ziffer eins
    383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „SNV (Schweiz)“ und „CES (Schweiz)“ mit den dazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften gestrichen.

römisch eins. Kapitel XXVII: Spirituosen

  1. Ziffer eins
    389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe h werden unter
  2. Ziffer 6
    Tresterbrand
    folgende Worte gestrichen:
    ,– Baselbieter Marc‘
    ,– Grappa del Ticino/Grappa Ticinese‘
    ,– Grappa della Val Calanca‘
    ,– Grappa della Val Bregaglia‘
    ,– Grappa della Val Mesolcina‘
    ,– Grappa della Valle di Poschiavo‘
    ,– Marc d’Auvernier‘
    ,– Marc de Dole du Valais‘;
  3. Ziffer 7
    Obstbrand
    folgende Worte gestrichen:
    ,– Aargauer Bure Kirsch‘
    ,– Abricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser‘
    ,– Baselbieterkirsch‘
    ,– Baselbieter Zwetschgenwasser‘
    ,– Bernbieter Birnenbrand‘
    ,– Bernbieter Kirsch‘
    ,– Bernbieter Mirabellen‘
    ,– Bernbieter Zwetschgenwasser‘
    ,– Berudges de Cornaux‘
    ,– Emmentaler Kirsch‘
    ,– Freiämter Theilersbirnenbranntwein‘
    ,– Freiämter Zwetschgenwasser‘
    ,– Fricktaler Kirsch‘
    ,– Kirsch de la Beroche‘
    ,– Luzerner Birnenträsch‘
    ,– Luzerner Kirsch‘
    ,– Luzerner Theilersbirnenbranntwein‘
    ,– Luzerner Zwetschgenwasser‘
    ,– Mirabelle du Valais‘
    ,– Rigi Kirsch‘
    ,– Seeländer Pflümliwasser‘
    ,– Urschwyzerkirsch‘
    ,– William du Valais/Walliser William‘
    ,– Zuger Kirsch‘;
  4. Ziffer 9
    Enzian
    folgende Worte gestrichen:
    ,9. Enzian
    – Gentiane du Jura‘;
  5. Ziffer 11
    Spirituosen mit Wacholder
    folgende Worte gestrichen:
    ,11. Spirituosen mit Wacholder
    – Genievre du Jura‘;
  6. Ziffer 14
    Likör
    folgende Worte gestrichen:
    ,– Bernbieter Griottes Liqueur‘
    ,– Bernbieter Kirschen Liqueur‘
    ,– Genepi du Valais‘;
  7. Ziffer 15
    Gemischte Spirituosen
    folgende Worte gestrichen:
    ,– Bernbieter Cherry Brandy Liqueur‘
    ,– Bernbieter Kräuterbitter‘
    ,– Eau-de-vie d'herbes du Jura‘
    ,– Gotthard Kräuterbranntwein‘
    ,– Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)‘
    ,– Vieille lie du Mandement‘
    ,– Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)‘.

römisch drei. ANHANG III: PRODUKTHAFTUNG

385 L 0374: Richtlinie 85/374/EWG des Rates:

  • Strichaufzählung
    Die Anpassung unter Buchstabe a Ziffer iii wird gestrichen;
  • Strichaufzählung
    in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre“ durch „gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine“ ersetzt.

römisch vier. ANHANG IV: ENERGIE Anlagen 1 und 2

Das Wort „Schweiz“ sowie die Eintragungen unter „Gesellschaft“ und „Netz“ werden gestrichen.

römisch fünf. ANHANG V: FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER A. Sektorale Anpassungen

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. 3. 368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates:

  • Strichaufzählung
    In der Anpassung unter Buchstabe e Ziffer ii werden die Worte „oder schweizerischen,“ gestrichen.

römisch sechs. ANHANG VI: SOZIALE SICHERHEIT A. Sektorale Anpassungen

  • Strichaufzählung
    In Absatz römisch eins werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

B. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:

  • Strichaufzählung
    Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
  • Strichaufzählung
    in den Anpassungen unter Buchstaben g, h, i, j, m und n wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
  • Strichaufzählung
    in den Anpassungen unter den Buchstaben k und l werden die Überschriften und Bestimmungen unter folgenden Nummern gestrichen:
    84, 101, 117, 132, 146, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171;
  • Strichaufzählung
    in der Anpassung unter Buchstabe o wird die Eintragung „16.“ mit der dazugehörigen Bestimmung gestrichen.
  1. Ziffer 2
    Verordnung (EWG) Nr. 574/72:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und k wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.
  2. Ziffer 20
    383 Y 0017: Beschluß Nr. 117 und
  3. Ziffer 21
    383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  4. Ziffer 34
    C/281/88/S.7: Beschluß Nr. 135:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „s)“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  5. Ziffer 35
    C/64/88/S.7: Beschluß Nr. 136:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „S. Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

C. MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

römisch sieben. ANHANG VII: GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN A. Sektorale Anpassungen

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. Kapitel A: Allgemeines System

  1. Ziffer eins
    389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

C. Kapitel B: Rechtsanwälte

  1. Ziffer 2
    377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

D. Kapitel C: Medizinische und paramedizinische Berufe

  1. Ziffer 4
    375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „(s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Eintragungen „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe d werden die Überschrift „-Tropenmedizin:“ und die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
  2. Ziffer 5
    375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
  3. Ziffer 6
    386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
  4. Ziffer 8
    377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  5. Ziffer 9
    377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
  6. Ziffer 10
    378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe c Nummer 1 wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  7. Ziffer 11
    378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
  8. Ziffer 12
    378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  9. Ziffer 14
    380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  10. Ziffer 15
    380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
  11. Ziffer 17
    385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

E. Kapitel D: Architektur

  1. Ziffer 18
    385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „r) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

F. Kapitel E: Handels- und Vermittlertätigkeiten

  1. Ziffer 22
    364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  2. Ziffer 28
    374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

G. Kapitel G: Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs

  1. Ziffer 38
    382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

H. Kapitel I: Andere Sektoren

  1. Ziffer 43
    367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

römisch acht. ANHANG VIII: NIEDERLASSUNGSRECHT Sektorale Anpassungen

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

römisch neun. ANHANG IX: FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Kapitel I: Versicherungen

  1. Ziffer 2
    373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „g) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  2. Ziffer 11
    379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  3. Ziffer 13
    377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

B. Kapitel II: Banken und Kreditinstitute

  1. Ziffer 21
    386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

C. Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte

  1. Ziffer 24
    379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
  2. Ziffer 25
    380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
  3. Ziffer 26
    382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
  4. Ziffer 27
    388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.
  5. Ziffer 28
    389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.
  6. Ziffer 29
    389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.

römisch zehn. ANHANG XII: FREIER KAPITALVERKEHR

  1. Ziffer eins
    388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe d wird der vierte Gedankenstrich gestrichen; werden unter dem fünften Gedankenstrich die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

römisch elf. ANHANG XIII: VERKEHR A. Sektorale Anpassungen

  • Strichaufzählung
    In Absatz römisch zwei wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.

B. Kapitel I: Landverkehr

  1. Ziffer eins
    370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung
      Ergänzungen A.2 EISENBAHNEN und B. STRASSE werden die Eintragungen „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  2. Ziffer 12
    389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
  3. Ziffer 13
    375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.

C. Kapitel II: Straßenverkehr

  1. Ziffer 14
    385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
  2. Ziffer 16
    377 L 0143: Richtlinie 77/143/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
  3. Ziffer 20
    385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
  4. Ziffer 21
    385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
  5. Ziffer 22
    376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
  6. Ziffer 23
    388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „Österreich und die Schweiz kommen“ durch „Österreich kommt“ ersetzt.
  7. Ziffer 25
    362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
  8. Ziffer 26
    376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
  9. Ziffer 28
    374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
  10. Ziffer 34
    372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird „Schweiz (CH),“ gestrichen.

D. Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr

  1. Ziffer 46
    387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen: „Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.“
  2. Ziffer 47
    382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung
      KAPITEL römisch zwei
      Zone 3
      wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben
      gestrichen.

E. Kapitel VI: Zivilluftfahrt

  1. Ziffer 62
    390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

römisch zwölf. ANHANG XVI: ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

  1. Ziffer eins
    371 L 0304: Richtlinie 71/304/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.
  2. Ziffer 2
    371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  3. Ziffer 3
    377 L 0062: Richtlinie 77/62/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe h wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  4. Ziffer 4
    390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz wird gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und in der Schweiz“ und der dritte Gedankenstrich gestrichen.
  5. Ziffer 5
    389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates und
  6. Ziffer 6
    371 R 1182: Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom 3. Juni 1971:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.
      Anlagen 1 und 3:
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung „VII. In der SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.
      Anlagen 2 und 4 bis 13:
    • Strichaufzählung
      Die Eintragung „SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.

römisch dreizehn. ANHANG XVIII: SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN

  1. Ziffer 18
    376 L 0207: Richtlinie 76/207 EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein setzen“ durch „Liechtenstein setzt“ ersetzt.
  2. Ziffer 24
    380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „F. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

römisch vierzehn. ANHANG XIX: VERBRAUCHERSCHUTZ Sektorale Anpassungen

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

römisch fünfzehn. ANHANG XX: UMWELTSCHUTZ A. Sektorale Anpassung

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. Kapitel III: Luft

  1. Ziffer 19
    388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben b und c wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

C. Kapitel V: Abfälle

  1. Ziffer 31
    384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und CH für die Schweiz“ gestrichen.

römisch sechzehn. ANHANG XXI: STATISTIK A. Sektorale Anpassungen

  • Strichaufzählung
    In Absatz 1 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

B. Industriestatistik

  1. Ziffer eins
    364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben d und e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
  2. Ziffer 2
    372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe c wird gestrichen.
  3. Ziffer 3
    372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein sind“ durch „Liechtenstein ist“ ersetzt.
  4. Ziffer 4
    378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

C. Verkehrsstatistik

  1. Ziffer 5
    378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe a wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz und“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „Schweiz und“ in der zweiten Ländergruppe gestrichen und wird das Wort „Schweiz“ vor „Bulgarien“ in die dritte Ländergruppe aufgenommen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
  2. Ziffer 6
    380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz und Liechtenstein“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Überschrift
      „II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;
      werden die Worte „18. Schweiz und Liechtenstein“ gestrichen; wird „18. Schweiz“ unmittelbar unter der Überschrift „III. Europäische Nicht-EWR-Länder“ eingefügt;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „,EFTA-Länder‘ „ durch „,EFTA-EWR-Länder‘ „ ersetzt.
  3. Ziffer 7
    380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Abkürzungen „SBB/CFF/FFS“ und „BLS“ mit den vollen Bezeichnungen gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe c wird „17. Schweiz“ unter der Überschrift „II. EFTA-Länder“ gestrichen und unmittelbar unter der Überschrift „B. Nicht-EWR-Länder“ eingefügt; wird die Überschrift „II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;

D. Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels

  1. Ziffer 8
    375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75:
    • Strichaufzählung
      In Absatz 3 der Anpassung unter Buchstabe b werden folgende Worte gestrichen:
      „Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein einziges statistisches Erhebungsgebiet.“;
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
  2. Ziffer 9
    377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  3. Ziffer 16
    388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „Schweiz: SFrs 1 000“ gestrichen.

E. Bevölkerungs- und Sozialstatistik

  1. Ziffer 18
    376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

F. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP

  1. Ziffer 19
    389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

G. Nomenklaturen

  1. Ziffer 20
    390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

H. Landwirtschaftsstatistik

  1. Ziffer 21
    372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben c, e und f werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
  2. Ziffer 22
    372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz: ein Gebiet“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
  3. Ziffer 23
    388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe e Eintragungen B.04, E, J.17 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      Die Anpassung unter Buchstabe f wird gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben g und h werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
  4. Ziffer 24
    390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

römisch eins. Fischereistatistik

  1. Ziffer 25
    391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Überschrift „EFTA“ ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder“.

J. Energiestatistik

  1. Ziffer 26
    390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

römisch siebzehn. ANHANG XXII: GESELLSCHAFTSRECHT A. Übergangsfristen

Die Worte „die Schweiz und“ werden gestrichen.

B. 1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:

  • Strichaufzählung
    In der Anpassung wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  1. Ziffer 2
    377 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  2. Ziffer 3
    378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  3. Ziffer 4
    378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  4. Ziffer 6
    383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
  5. Ziffer 9
    389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:
    • Strichaufzählung
      In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

Schlagworte

Handelstätigkeit, Bevölkerungsstatistik

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079970

Alte Dokumentnummer

N5199318970L