Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,

die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiundneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

römisch eins. das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
römisch zwei. den Anhang gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.

Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die verbindlichen Charakter hat, angenommen.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind:

  1. Ziffer 3
    Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis und
  2. Ziffer 8
    Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen, die in der der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen niedergelegt sind, hinfällig geworden sind:

  • Strichaufzählung
    zu Protokoll 16 und Anhang römisch sechs,
  • Strichaufzählung
    zu Anhang römisch sieben (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker).

Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift „zu Protokoll 47“ die Worte „zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie“ gestrichen werden.

Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgendes zur Kenntnis genommen:

römisch eins. Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:
  1. Ziffer 10
    Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen;
  2. Ziffer 11
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
  3. Ziffer 12
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten;
  4. Ziffer 16
    Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr;
  5. Ziffer 17
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
  6. Ziffer 34
    Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;
  7. Ziffer 36
    Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene.
römisch zwei. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:
  1. Ziffer 2
    Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen;
  2. Ziffer 13
    Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste;
  3. Ziffer 14
    Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe;
  4. Ziffer 15
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;
  5. Ziffer 33
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;
  6. Ziffer 35
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079971

alte Dokumentnummer

N5199318971L