Rechtstracker.at

§ 19 BO 1994

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 951/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
  2. Absatz 2,Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (Paragraph 17, Absatz 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.
  3. Absatz 3,Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079995

Alte Dokumentnummer

N5199319222L