Rechtstracker.at

§ 20 BO 1994

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 951/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Lenker hat außer den ihm aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
    1. Ziffer eins
      nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.
  2. Absatz 2,Zum Schutz ein- und aussteigender Schüler muß der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage einschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079996

Alte Dokumentnummer

N5199319223L