Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Abs. 2 und 4 sowie des § 22 Abs. 1 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen der nachstehenden Absatz 2 und 4 sowie des Paragraph 22, Absatz eins, zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen.
(3)Absatz 3,Die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.Die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze sind im Fahrzeug ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Die an den Lenkersitz eines Omnibusses seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze sind vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR12079997
Alte Dokumentnummer
N5199319224L