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Art. 1

Fassungen
01.04.1993 bis 31.03.2023 — BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.199331.03.2023 BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 83/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.

Text

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
    4. Litera d
      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Naturschätzen;
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“:
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  3. Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerhöhungen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
  4. Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede andere Maßnahme mit gleicher Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007400

Dokumentnummer

NOR12080978

Alte Dokumentnummer

N5199325997J