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Art. 4

Fassungen
01.04.1993 bis 31.03.2023 — BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.199331.03.2023 BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 83/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.

Text

ARTIKEL 4

Entschädigung

  1. Absatz eins,Investitionen der Investoren einer Vertragspartei dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines rechtlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  2. Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  3. Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007400

Dokumentnummer

NOR12080981

Alte Dokumentnummer

N5199326000J