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Art. 5

Fassungen
01.04.1993 bis 31.03.2023 — BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.199331.03.2023 BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 83/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.

Text

ARTIKEL 5

Überweisungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in der konvertierbaren Währung, in der die Investition getätigt wurde, oder in einer anderen zwischen dem Investor und der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei vereinbarten Währung, der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden von dem jeweiligen Banksystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankengebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007400

Dokumentnummer

NOR12080982

Alte Dokumentnummer

N5199326001J