Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.04.1993 bis 31.03.2023 — BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.199331.03.2023 BGBl. Nr. 83/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 83/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.

Text

ARTIKEL 8

Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung der hinreichend bestimmten Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch drei Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren nach der Fassung der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für das Internationale Handelsrecht (UNCITRAL), die für die beiden Vertragsparteien in dem Zeitpunkt gültig ist, in dem die Einleitung des Schiedsverfahrens beantragt wird. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten Schiedsgericht, auch wenn keine diesbezügliche Schiedsvereinbarung vorhanden ist.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  4. Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007400

Dokumentnummer

NOR12080985

Alte Dokumentnummer

N5199326004J