Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Färber-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1993Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Feststellen und Erkennen der Eigenschaften von Fasern bzw. Färbegut,
Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Verfleckungen insbesondere in bezug auf die Kleiderfärberei,
Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsarten und -mittel,
Festlegen der geeigneten Färbeverfahren in bezug auf die geforderten Echtheiten,
Auswählen und Berechnen der für die Färbung erforderlichen Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmittel,
Überwachen des Färbevorganges (laufende Kontrolle, Temperatur, pH-Wert),
sachgerechtes Anwenden von Färberezepturen,
Beurteilen der sachgerechten Ausführung der Färbung (Mustergleichheit),
Festlegen von Verfahren zur Echtheitsverbesserung,
Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur Ausrüstung (Hydrophobieren, Flammhemmend-, Mottenechtausrüstung oder Appretieren),
sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
sachgerechtes Fertigstellen,
Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Chemikalien im Rahmen des Arbeitsprozesses,
Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen und
Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Färbemaschinen, -apparate und Dampfkesselanlagen bezüglich der geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
Zusammenstellen und Vorbehandeln einer Färbepartie,
Färben nach Muster- und Echtheitserfordernissen auf tierischen und pflanzlichen Fasern und Chemiefasern in Mischung oder reinverarbeiteten Textilmaterialien und
Durchführung einer auf Material sowie sonstigen Anforderungen bezogenen Nachbehandlung sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
Schlagworte
Vorbehandlungsmittel, Flammhemmendausrüstung, Mustererfordernis, Entwässerungstechnik, Färbeapparat, Umweltnorm
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12080990
Alte Dokumentnummer
N5199326356J