Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 149/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 227.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 149/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Färber-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1993BGBl. Nr. 149/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Feststellen und Erkennen der Eigenschaften von Fasern bzw. Färbegut,
    2. Ziffer 2
      Feststellen von Gebrauchseinwirkungen wie Vorschädigungen, Verschmutzungen und Verfleckungen insbesondere in bezug auf die Kleiderfärberei,
    3. Ziffer 3
      Auswählen der geeigneten Vorbehandlungsarten und -mittel,
    4. Ziffer 4
      Festlegen der geeigneten Färbeverfahren in bezug auf die geforderten Echtheiten,
    5. Ziffer 5
      Auswählen und Berechnen der für die Färbung erforderlichen Farbstoffe, Chemikalien und Hilfsmittel,
    6. Ziffer 6
      Überwachen des Färbevorganges (laufende Kontrolle, Temperatur, pH-Wert),
    7. Ziffer 7
      sachgerechtes Anwenden von Färberezepturen,
    8. Ziffer 8
      Beurteilen der sachgerechten Ausführung der Färbung (Mustergleichheit),
    9. Ziffer 9
      Festlegen von Verfahren zur Echtheitsverbesserung,
    10. Ziffer 10
      Festlegen von Verfahren und Zusätzen zur Ausrüstung (Hydrophobieren, Flammhemmend-, Mottenechtausrüstung oder Appretieren),
    11. Ziffer 11
      sachgerechtes Anwenden maschineller Entwässerungs- und Trocknungstechniken,
    12. Ziffer 12
      sachgerechtes Fertigstellen,
    13. Ziffer 13
      Endkontrollieren, Beurteilen der sachgerechten Ausführung entsprechend der Leistungsart,
    14. Ziffer 14
      schonungsvolles und umweltgerechtes Anwenden von Chemikalien im Rahmen des Arbeitsprozesses,
    15. Ziffer 15
      Feststellen der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgeräte und maschinellen Anlagen und gegebenenfalls Beheben einfacher Störungen und
    16. Ziffer 16
      Feststellen der Einhaltung der Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Färbemaschinen, -apparate und Dampfkesselanlagen bezüglich der geltenden gesetzlichen Umwelt- und Sicherheitsnormen.
  2. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die folgende Arbeiten beinhalten:
      1. Litera a
        Zusammenstellen und Vorbehandeln einer Färbepartie,
      2. Litera b
        Färben nach Muster- und Echtheitserfordernissen auf tierischen und pflanzlichen Fasern und Chemiefasern in Mischung oder reinverarbeiteten Textilmaterialien und
      3. Litera c
        Durchführung einer auf Material sowie sonstigen Anforderungen bezogenen Nachbehandlung sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

Schlagworte

Vorbehandlungsmittel, Flammhemmendausrüstung, Mustererfordernis, Entwässerungstechnik, Färbeapparat, Umweltnorm

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007401

Dokumentnummer

NOR12080990

Alte Dokumentnummer

N5199326356J