Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht, 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz eins
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,).
Text
§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.Paragraph eins, (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsübernahmen und Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.
Dokumentnummer
NOR12080995
Alte Dokumentnummer
N5199326659J