Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.03.1993 bis 19.02.2002 — BGBl. Nr. 157/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.03.199319.02.2002 BGBl. Nr. 157/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.03.1993BGBl. Nr. 157/1993

Außerkrafttretensdatum

19.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2002

Index

57/01 Versicherungsaufsicht, 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz eins

Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht

mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,).

Text

Paragraph eins, (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für das direkte inländische Geschäft der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsübernahmen und Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

Gesetzesnummer

10007402

Dokumentnummer

NOR12080995

Alte Dokumentnummer

N5199326659J