Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht, 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz eins
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,).
Text
§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,Paragraph 2, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,
Versicherungsleistungen,
Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen,
anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge,
Erfolgsermittlung und
statistische Daten.
(2)Absatz 2,Sind amtliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12080996
Alte Dokumentnummer
N5199326660J