Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - gesonderte Erfolgsrechnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht, 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz eins
Ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, nicht
mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 90/2002).mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2002,).
Text
§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten. Paragraph 3, Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten.
Dokumentnummer
NOR12080997
Alte Dokumentnummer
N5199326661J