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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen geeigneten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums wie in Artikel 1 von Anhang römisch fünf festgelegt. Sie beschließen und ergreifen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte gegenüber einer Verletzung dieser und insbesondere gegenüber Fälschung und Plagiat. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang römisch fünf enthalten.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang römisch fünf angeführten multilateralen Konventionen einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen.
  3. Ziffer 3
    Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die sich aus:
    1. Litera a
      bilateralen Abkommen ergibt, wie spätestens vor Inkrafttreten der anderen Vertragspartei notifiziert, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wirksam sind,
    2. Litera b
      bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
  4. Ziffer 4
    Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen
schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens und von Anhang römisch fünf überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
  1. Ziffer 5
    Die Vertragsparteien vereinbaren, die Durchführung der Bestimmungen über geistiges Eigentum im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Ausmaßes des Schutzes und der Vermeidung oder Behebung von Handelsverzerrungen, die sich aus dem tatsächlichen Ausmaß an Schutz geistigen Eigentums ergeben, gegenseitig zu prüfen.
  2. Ziffer 6
    Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere
Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und dem Anhang hiezu nicht erfüllt hat, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
  1. Ziffer 7
    Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die
fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden der Vertragsparteien. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081029

Alte Dokumentnummer

N5199327077J