Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang römisch zwei vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.
Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1
erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel II enthalten.erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel römisch zwei enthalten.
Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem
EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.
Dokumentnummer
NOR12081016
alte Dokumentnummer
N5199327064J