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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 26

Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses

  1. Ziffer eins
    Ein Gemeinsamer Ausschuß wird hiermit eingesetzt in dem jede Vertragspartei vertreten ist. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung des Abkommens verantwortlich und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.
  2. Ziffer 2
    Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Auge.
  3. Ziffer 3
    Der Gemeinsame Ausschuß kann gemäß den in Absatz 3 von
Artikel 27 enthaltenen Bedingungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081040

Alte Dokumentnummer

N5199327088J