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Art. 27

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 27

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

  1. Ziffer eins
    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß in entsprechender Zusammensetzung zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
  2. Ziffer 2
    Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
  3. Ziffer 3
    Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger oder gesetzlicher Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
  4. Ziffer 4
    Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
  5. Ziffer 5
    Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081041

Alte Dokumentnummer

N5199327089J