Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1993Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Paragraph eins, Für die Einfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 entsprechend der Anlage mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf.
Dokumentnummer
NOR12081196
Alte Dokumentnummer
N5199328559J