Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt
bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang 14 Prozent,
im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung 10 Prozent
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.
(2)Absatz 2,Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Abs. 5 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Absatz 5, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.
(3)Absatz 3,Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
(4)Absatz 4,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Absatz 2, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(5)Absatz 5,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe ihres Rücktritts zur Post gegeben hat oder
aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.
(6)Absatz 6,Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehntel der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat, mit der Maßgabe, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258516