Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 10.07.1993 — BGBl. Nr. 453/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute10.07.1993 BGBl. Nr. 453/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmerprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 453/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungszeugnis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.
  2. Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR12081237

alte Dokumentnummer

N5199328652J