Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungszeugnis
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Unternehmerprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Prüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig. Ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung ist dem Geprüften von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auch dann auszustellen, wenn er bei einer Meisterprüfung oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer bei der Prüfungsstelle eingerichteten Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat.
(2)Absatz 2,Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).Hat der Geprüfte bei einer Befähigungsprüfung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder bei einer Befähigungsprüfung für ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei dem die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, nur den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1973).
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014
Dokumentnummer
NOR12081237
alte Dokumentnummer
N5199328652J