Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Wiederholungsprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand. Auf Wiederholungsprüfungen finden die Paragraphen eins bis 5 sinngemäß Anwendung. Hat der Kandidat die Unternehmerprüfung nur teilweise bestanden, so gelten bei der Festlegung des Umfanges der Wiederholungsprüfung durch die Prüfungskommission der schriftliche Teil und der mündliche Teil der Prüfung jeweils als ein Prüfungsgegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014
Dokumentnummer
NOR12081238
alte Dokumentnummer
N5199328653J