Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 7.Paragraph 7,
Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung § 3 anzuwenden. Wird die Unternehmerprüfung bei Meisterprüfungen oder bei sonstigen Befähigungsprüfungen als Prüfungsteil durchgeführt, so ist auf dessen Durchführung Paragraph 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014
Dokumentnummer
NOR12081239
alte Dokumentnummer
N5199328654J