Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Organisation und Verwaltung
Artikel 3
Sitz, Aufbau und Fortbestand der Internationalen Jute-Organisation
(1)Absatz eins,Die auf Grund des Internationalen Übereinkommens von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtete Internationale Jute-Organisation besteht zu dem Zweck fort, dieses Übereinkommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch besondere Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Aufgabengebieten einsetzen.
(3)Absatz 3,Der Sitz der Organisation befindet sich in Dhaka, Bangladesch.
(4)Absatz 4,Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
Dokumentnummer
NOR12081334
Alte Dokumentnummer
N5199330207J