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Art. 3

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 316.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch drei

Organisation und Verwaltung

Artikel 3

Sitz, Aufbau und Fortbestand der Internationalen Jute-Organisation

  1. Absatz eins,Die auf Grund des Internationalen Übereinkommens von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtete Internationale Jute-Organisation besteht zu dem Zweck fort, dieses Übereinkommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch besondere Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Aufgabengebieten einsetzen.
  3. Absatz 3,Der Sitz der Organisation befindet sich in Dhaka, Bangladesch.
  4. Absatz 4,Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081334

Alte Dokumentnummer

N5199330207J