Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch drei

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle
    A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausganszollsatzes Anmerkung, richtig: Ausgangszollsatzes) erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998.
  1. Ziffer 2
    Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen B, C und D dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeignisse Anmerkung, richtig: Bekleidungserzeugnisse) mit Ursprung in Rumänien angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel
des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
  1. Ziffer 3
    Nachdem Finnland, Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis D dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als zu dem betreffenden Zeitpunkt für die EFTA-Staaten gültige und jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.
  2. Ziffer 4
    Während des in Absatz 3 angeführten Zeitraumes und im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes kann Finnland Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt in Finnland gültigen Meistbegünstigungsabgaben für die in Tabelle E angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, für welche die Zollabgaben auf 0% des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden Ausgangszollsatzes reduziert werden.

TABELLE A ZU ANHANG römisch drei

---------------------------------------------------------------------

  Waren-

  nummer   HS-Code                 Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

   26.01               Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

                       Schwefelkiesabbrände.

                       - Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

                         Schwefelkiesabbrände:

            2601.11    - - nicht agglomeriert

            2601.12    - - agglomeriert

   26.02               Manganerze und deren Konzentrate,

                       einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

                       Konzentrate mit einem Mangangehalt von

                       20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

                       das Gewicht der Trockensubstanz.

   26.19               Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

                       Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

                       der Eisen- oder Stahlerzeugung.

         ex 2619.00    - Hochofenstaub

   27.01               Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

                       Brennstoffe, aus Steinkohle.

   27.02               Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

                       Gagat (Jet).

   27.04               Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

                       Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

                       agglomeriert; Retortenkohle.

         ex 2704.00    - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

                         Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks

                         und Halbkoks (Schwelkoks) für die

                         Herstellung von Elektroden

   72.01               Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

                       oder anderen Rohformen.

   72.02               Ferrolegierungen.

                       - Ferromangan:

            7202.11    - - mit einem Gehalt von mehr als

                           2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

                       - andere:

         ex 7202.99    - - sonstige :

                       - - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

                             von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

                             weniger als 15 Gewichtsprozent

   72.03               Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

                       Eisenerzeugnisse und andere

                       Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

                       oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

                       Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

                       in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

   72.04               Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

                       Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

   72.06               Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

                       Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

                       (ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

   72.07               Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

                       - mit einem Gehalt von weniger als

                         0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

         ex 7207.11    - - mit rechteckigem (einschließlich

                           quadratischem) Querschnitt und einer

                           Breite von weniger als der zweifachen

                           Stärke:

                       - - - gewalzt oder stranggegossen

         ex 7207.12    - - andere, mit rechteckigem (nicht

                           quadratischem) Querschnitt:

                       - - - gewalzt oder stranggegossen

         ex 7207.19    - - sonstige:

                       - - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

                             und vorprofiliert, gewalzt oder

                             stranggegossen

         ex 7207.20    - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

                         oder mehr Kohlenstoff:

                       - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

                           und vorprofiliert, gewalzt oder

                           stranggegossen

   72.08               Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

                       oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

                       überzogen.

                       - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

                         von weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

                         Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

            7208.11    - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

            7208.12    - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 10 mm

            7208.13    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

                           weniger als 4,75 mm

            7208.14    - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

                       - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

            7208.21    - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

            7208.22    - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 10 mm

            7208.23    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

                           weniger als 4,75 mm

            7208.24    - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

                       - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

                         Stärke von weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

                         Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

            7208.31    - - auf vier Flächen oder auf der

                           Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

                           von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

                           von nicht weniger als 4 mm, ohne

                           Oberflächenmuster

            7208.32    - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

                           10 mm

            7208.33    - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

                           oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

            7208.34    - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

                           mehr, aber weniger als 4,75 mm

            7208.35    - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

                           3 mm

                       - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

            7208.41    - - auf vier Flächen oder auf der

                           Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

                           von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

                           von nicht weniger als 4 mm, ohne

                           Oberflächenmuster

            7208.42    - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

                           10 mm

            7208.43    - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

                           oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

            7208.44    - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

                           mehr, aber weniger als 4,75 mm

            7208.45    - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

                           3 mm

         ex 7208.90    - andere:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

   72.09               Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

                       oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

                       überzogen.

                       - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

                         von weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

                         Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

            7209.11    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

            7209.12    - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

                           weniger als 3 mm

            7209.13    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 1 mm

            7209.14    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

                       - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

            7209.21    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

            7209.22    - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

                           weniger als 3 mm

            7209.23    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 1 mm

            7209.24    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

                       - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

                         Stärke von weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

                         Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

            7209.31    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

            7209.32    - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

                           weniger als 3 mm

            7209.33    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 1 mm

            7209.34    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

                       - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

            7209.41    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

            7209.42    - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

                           weniger als 3 mm

            7209.43    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 1 mm

            7209.44    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

         ex 7209.90    - andere:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

   72.10               Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

                       oder mehr, plattiert oder überzogen.

                       - verzinnt:

         ex 7210.11    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

                       - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

                             als quadratisch oder rechteckig

                             zugeschnitten

         ex 7210.12    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

                       - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

                             als quadratisch oder rechteckig

                             zugeschnitten

         ex 7210.20    - verbleit, einschließlich Mattbleche:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

                       - elektrolytisch verzinkt:

         ex 7210.31    - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

                           als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

                           275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

                           oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

                           von 355 MPa:

                       - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

                             als quadratisch oder rechteckig

                             zugeschnitten

         ex 7210.39    - - sonstige:

                       - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                         quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

                       - anders verzinkt:

         ex 7210.41    - - gewellt:

                       - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

                             als quadratisch oder rechteckig

                             zugeschnitten

         ex 7210.49    - - sonstige:

                       - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

                             als quadratisch oder rechteckig

                             zugeschnitten

         ex 7210.50    - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

                         Chromoxiden überzogen:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

         ex 7210.60    - mit Aluminium überzogen:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

         ex 7210.70    - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

                         Kunststoff überzogen:

                       - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

         ex 7210.90    - andere:

                       - - andere als versilbert, vergoldet,

                           plattiert oder emailliert, nur

                           oberflächenbearbeitet, einschließlich

                           plattiert, oder anders als quadratisch

                           oder rechteckig zugeschnitten

   72.11               Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

                       als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

                       - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

                         weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

                         einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

            7211.11    - - auf vier Flächen oder auf der

                             Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

                             von mehr als 150 mm und einer Stärke von

                             nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

                             ohne Oberflächenmuster

            7211.12    - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

                           oder mehr

            7211.19    - - sonstige

                       - andere, nur warmgewalzt:

            7211.21    - - auf vier Flächen oder auf der

                           Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

                           von mehr als 150 mm und einer Stärke von

                           nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

                           ohne Oberflächenmuster

            7211.22    - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

                           oder mehr

            7211.29    - - sonstige

         ex 7211.30    - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

                         weniger als 3 mm und einer

                         Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

                         einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

                         Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

                       - andere, nur kaltgewalzt:

         ex 7211.41    - - mit einem Gehalt von weniger als

                           0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

                       - - - mit einer Breite von 500 mm oder

                             weniger, in Rollen, zur Herstellung von

                             Weißband

         ex 7211.49    - - sonstige:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

         ex 7211.90    - andere:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

                           oberflächenbearbeitet

   72.12               Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

                       als 600 mm, plattiert oder überzogen.

         ex 7212.10    - verzinnt:

                       - - Weißblech und -band, nur

                           oberflächenbearbeitet

                       - - andere, mit einer Breite von mehr als

                           500 mm, nur oberflächenbearbeitet

                       - elektrolytisch verzinkt:

         ex 7212.21    - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

                           als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

                           275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

                           oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

                           von 355 MPa:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

                             nur oberflächenbearbeitet

         ex 7212.29    - - sonstige:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

                             nur oberflächenbearbeitet

         ex 7212.30    - anders verzinkt:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

                           oberflächenbearbeitet

         ex 7212.40    - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

                         Kunststoff überzogen:

                       - - Weißblech oder -band, nur lackiert

                       - - sonstige, mit einer Breite von mehr als

                           500 mm, nur oberflächenbearbeitet

         ex 7212.50    - anders überzogen als versilbert, vergoldet,

                         platiniert oder emailliert, nur

                         oberflächenbearbeitet:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

         ex 7212.60    - plattiert:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

                           oberflächenbearbeitet

                       - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

                           warmgewalzt, nur plattiert

   72.13               Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, warmgewalzt, in

                       unregelmäßigen Rollen

   72.14               Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

                       warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden

            7214.20    - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

                         Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

                         oder nach dem Walzen verwunden

            7214.30    - aus Automatenstahl

            7214.40    - andere, mit einem Gehalt von weniger als

                         0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

            7214.50    - andere, mit einem Gehalt von

                         0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

                         als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

            7214.60    - andere, mit einem Gehalt von

                         0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

   72.15               Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

                       legiertem Stahl.

         ex 7215.90    - andere:

                       - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, nur plattiert

   72.16               Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

            7216.10    - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

                         einer Höhe von weniger als 80 mm

                       - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

                         einer Höhe von weniger als 80 mm:

            7216.21    - - L-Profile

            7216.22    - - T-Profile

                       - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

                         einer Höhe von 80 mm oder mehr:

            7216.31    - - U-Profile

            7216.32    - - I-Profile

            7216.33    - - H-Profile

            7216.40    - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

                         einer Höhe von 80 mm oder mehr

            7216.50    - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

                         oder warm stranggepreßt

         ex 7216.90    - andere:

                       - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, nur plattiert

   72.18               Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

                       (Ingots) oder anderen Rohformen;

                       Halbzeug aus rostfreiem Stahl.

            7218.10    - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

         ex 7218.90    - andere:

                       - gewalzt oder stranggegossen

   72.19               Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

                       Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

                       - nur warmgewalzt, in Rollen:

            7219.11    - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

            7219.12    - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 10 mm

            7219.13    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

                           weniger als 4,75 mm

            7219.14    - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

                       - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

            7219.21    - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

            7219.22    - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 10 mm

            7219.23    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

                           weniger als 4,75 mm

            7219.24    - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

                       - nur kaltgewalzt:

            7219.31    - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

            7219.32    - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

                           weniger als 4,75 mm

            7219.33    - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

                           weniger als 3 mm

            7219.34    - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

                           aber nicht mehr als 1 mm

            7219.35    - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

         ex 7219.90    - andere:

                       - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

                           plattiert, oder anders als quadratisch

                           oder rechteckig zugeschnitten

   72.20               Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

                       Stahl, mit einer Breite von weniger als

                       600 mm.

                       - nur warmgewalzt:

           7220.11     - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

           7220.12     - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

        ex 7220.20     - nur kaltgewalzt:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

        ex 7220.90     - andere:

                       - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

                           oberflächenbearbeitet, einschließlich

                           plattiert

                       - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

                           warmgewalzt, nur plattiert

   72.21               Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

                       unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.

   72.22               Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

                       Profile aus rostfreiem Stahl.

           7222.10     - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt

        ex 7222.30     - andere Stangen und Stäbe:

                       - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, nur plattiert

        ex 7222.40     - Profile:

                       - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, auch nur plattiert

   72.24               Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

                       (Ingots) oder anderen

                       Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

                       Stahl.

           7224.10     - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

        ex 7224.90     - andere:

                       - - warmgewalzt oder stranggegossen

   72.25               Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

                       legierten Stahl, mit einer Breite von

                       600 mm oder mehr.

           7225.10     - aus Silicium-Elektro-Stahl

        ex 7225.20     - aus Schnellarbeitsstahl:

                       - - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,

                           einschließlich plattiert, oder anders als

                           quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

           7225.30     - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

           7225.40     - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

           7225.50     - nur kaltgewalzt

        ex 7225.90     - andere:

                       - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

                           plattiert, oder anders als quadratisch

                           oder rechteckig zugeschnitten

   72.26               Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

                       legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

                       als 600 mm.

        ex 7226.10     - aus Silicium-Elektro-Stahl

                       - - nur warmgewalzt

                       - - andere, mit einer Breite von mehr als

                           500 mm

        ex 7226.20     - aus Schnellarbeitsstahl:

                       - - nur warmgewalzt

                       - - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr

                           als 500 mm

                       - - sonstige:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

                             nur oberflächenbearbeitet,

                             einschließlich plattiert

                       - - - mit einer Breite von 500 mm oder

                             weniger, warmgewalzt, nur plattiert

                       - andere:

           7226.91     - - nur warmgewalzt

        ex 7226.92     - - nur kaltgewalzt:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

        ex 7226.99     - - sonstige:

                       - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

                             nur oberflächenbearbeitet,

                             einschließlich plattiert

                       - - - mit einer Breite von 500 mm oder

                             weniger, warmgewalzt, nur plattiert

   72.27               Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

                       unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

                       Stahl.

   72.28               Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

                       Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

                       Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

                       nicht legiertem Stahl.

        ex 7228.10     - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

                       - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, einschließlich nur

                           plattiert

        ex 7228.20     - Stangen und Stäbe, aus

                         Silicium-Mangan-Stahl:

                       - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, einschließlich nur

                           plattiert

           7228.30     - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

                         warmgezogen oder warm stranggepreßt

        ex 7228.60     - andere Stangen und Stäbe:

                       - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, nur plattiert

        ex 7228.70     - Profile:

                       - - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

                           stranggepreßt, einschließlich nur

                           plattiert

           7228.80     - Hohlbohrstangen und -stäbe

   73.01               Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

                       gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

                       geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

           7301.10     - Spundwandeisen

   73.02               Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

                       zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

                       Weichenzungen, Herzstücke,

                       Zungenverbindungsstangen und anderes Material

                       für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

                       Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

                       Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

                       und Spurstangen sowie andere, nur für das

                       Verbinden oder Befestigen von Schienen

                       geeignetes Material.

        ex 7302.10     - Schienen:

                       - - andere als Stromschienen mit einem Leiter

                           aus Nichteisenmetall

           7302.20     - Bahnschwellen

        ex 7302.40     - Laschen und Unterlagsplatten:

                       - - gewalzt

        ex 7302.90     - andere:

                       - - Leitschienen

                        TABELLE B ZU ANHANG III

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  Waren-

  nummer   HS-Code                 Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

   52.04               Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen

                       für den Kleinverkauf.

                       - nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

            5204.11    - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

                           enthaltend

            5204.19    - - sonstige

   52.05               Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

                       85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

                       enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

                       Kleinverkauf.

   52.06               Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

                       weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

                       enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

                       Kleinverkauf.

   52.08               Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

                       mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

                       Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

   52.09               Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

                       mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

                       Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

   52.10               Gewebe aus Baumwolle, weniger als

                       85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

                       überwiegend oder ausschließlich mit

                       Chemiefasern gemischt, mit einem

                       Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

   52.11               Gewebe aus Baumwolle, weniger als

                       85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

                       überwiegend oder ausschließlich mit

                       Chemiefasern gemischt, mit einem

                       Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

   52.12               Andere Gewebe aus Baumwolle.

   55.08               Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

                       Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

                       Kleinverkauf.

            5508.10    - aus synthetischen Stapelfasern

   55.09               Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

                       Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

                       Kleinverkauf.

   55.11               Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

                       oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

                       für den Kleinverkauf.

            5511.10    - aus synthetischen Stapelfasern,

                         85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

                         enthaltend

            5511.20    - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

                         85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

   58.01               Gewebte Samte und Plüsche sowie

                       Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

                       Nummer 58.02 oder 58.06.

            5801.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

                       - aus Baumwolle

            5801.21    - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

                           aufgeschnitten

            5801.22    - - gerippte Schußsamte und gerippte

                           Schußplüsche, aufgeschnitten

            5801.23    - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

            5801.24    - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

                           aufgeschnitten

            5801.25    - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

            5801.26    - - Chenillegewebe

                       - aus Chemiefasern:

            5801.31    - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

                           aufgeschnitten

            5801.32    - - gerippte Schußsamte und gerippte

                           Schußplüsche, aufgeschnitten

            5801.33    - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

            5801.34    - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

                           aufgeschnitten

            5801.35    - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

            5801.36    - - Chenillegewebe

   58.02               Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

                       ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;

                       getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

                       ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.

   58.11               Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

                       bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

                       Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

                       Steppen oder auf andere Weise verbunden,

                       ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.

   60.01               Samte, Plüsche einschließlich

                       Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,

                       gewirkt oder gestrickt.

   60.02               Andere gewirkte oder gestrickte

                       Flächenerzeugnisse.

            6002.20    - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

                         weniger

                       - andere, kettengewirkt (einschließlich

                         Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

            6002.41    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6002.42    - - aus Baumwolle

            6002.43    - - aus Chemiefasern

                       - andere:

            6002.91    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6002.92    - - aus Baumwolle

            6002.93    - - aus Chemiefasern

   61.01               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

                       Anoraks (einschließlich Schijacken),

                       Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

                       gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

                       Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.

            6101.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6101.20    - aus Baumwolle

            6101.30    - aus Chemiefasern

   61.02               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

                       Anoraks (einschließlich Schijacken),

                       Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

                       gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

                       Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 61.04.

            6102.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6102.20    - aus Baumwolle

            6102.30    - aus Chemiefasern

   61.03               Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

                       Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

                       kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

                       gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

                       Knaben.

                       - Sakkos (Blazer):

            6103.31    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6103.32    - - aus Baumwolle

            6103.33    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6103.39    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   61.04               Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

                       Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

                       Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

                       Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

                       oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

                       - Jacken und Sakkos (Blazer):

            6104.31    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6104.32    - - aus Baumwolle

            6104.33    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6104.39    - - aus sonstigen Spinnstoffen

                       - Kleider:

            6104.41    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6104.42    - - aus Baumwolle

            6104.43    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6104.44    - - aus künstlichen Spinnstoffen

   61.05               Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

                       oder Knaben.

   61.06               Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

                       für Frauen oder Mädchen.

            6106.10    - aus Baumwolle

            6106.20    - aus Chemiefasern

         ex 6106.90    - aus sonstigen Spinnstoffen:

                       - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

   61.07               Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

                       Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

                       gestrickt, für Männer oder Knaben.

                       - Unterhosen:

            6107.11    - - aus Baumwolle

            6107.12    - - aus Chemiefasern

            6107.19    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   61.08               Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

                       Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

                       Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

                       gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

                       - Unterhosen:

            6108.21    - - aus Baumwolle

            6108.22    - - aus Chemiefasern

            6108.29    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   61.09               T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

                       gestrickt.

   61.10               Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

                       einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

                       gestrickt.

            6110.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6110.20    - aus Baumwolle

            6110.30    - aus Chemiefasern

   61.12               Trainingsanzüge, Schianzüge und

                       Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

                       - Trainingsanzüge:

            6112.11    - - aus Baumwolle

            6112.12    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6112.19    - - aus sonstigen Spinnstoffen

            6112.20    - Schianzüge

   61.13    6113.00    Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

                       Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder

                       59.07.

   61.14               Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

            6114.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6114.20    - aus Baumwolle

            6114.30    - aus Chemiefasern

   61.15               Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

                       und andere Strumpfwaren, einschließlich

                       Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

                       zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder

                       gestrickt.

                       - Strumpfhosen:

            6115.12    - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

                           Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn

            6115.19    - - aus sonstigen Spinnstoffen

            6115.20    - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

                         mit einem Titer je Einfachgarn von weniger

                         als 67 dtex

                       - andere:

            6115.91    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6115.92    - - aus Baumwolle

            6115.93    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6115.99    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   62.01               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

                       Anoraks (einschließlich Schijacken),

                       Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

                       Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

                       Nummer 62.03.

                       - andere:

            6201.91    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6201.92    - - aus Baumwolle

            6201.93    - - aus Chemiefasern

   62.02               Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

                       Anoraks (einschließlich Schijacken),

                       Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

                       Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

                       Nummer 62.04.

                       - andere:

            6202.91    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6202.92    - - aus Baumwolle

            6202.93    - - aus Chemiefasern

   62.03               Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

                       Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

                       kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

                       Männer oder Knaben.

                       - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

                         dgl. und kurze Hosen:

            6203.41    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6203.42    - - aus Baumwolle

            6203.43    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6203.49    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   62.04               Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

                       Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

                       Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

                       Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

                       oder Mädchen.

                       - Kleider:

            6204.41    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6204.42    - - aus Baumwolle

            6204.43    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6204.44    - - aus künstlichen Spinnstoffen

                       - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

                         dgl. und kurze Hosen:

            6204.61    - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6204.62    - - aus Baumwolle

            6204.63    - - aus synthetischen Spinnstoffen

            6204.69    - - aus sonstigen Spinnstoffen

   62.05               Hemden für Männer oder Knaben.

            6205.10    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6205.12    - aus Baumwolle

            6205.30    - aus Chemiefasern

   62.06               Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

                       Mädchen.

            6206.20    - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

            6206.30    - aus Baumwolle

            6206.40    - aus Chemiefasern

   62.07               Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

                       Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

                       Waren, für Männer oder Knaben.

   62.08               Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

                       Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

                       Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

                       Frauen oder Mädchen.

   63.02               Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

                       Körperpflege und Küchenwäsche.

                       - andere Bettwäsche, bedruckt:

            6302.21    - - aus Baumwolle

            6302.22    - - aus Chemiefasern

            6302.29    - - aus sonstigen Spinnstoffen

                       - andere Bettwäsche:

            6302.31    - - aus Baumwolle

            6302.32    - - aus Chemiefasern

            6302.39    - - aus sonstigen Spinnstoffen

                       - andere Tischwäsche:

            6302.51    - - aus Baumwolle

            6302.53    - - aus Chemiefasern

            6302.59    - - aus sonstigen Spinnstoffen

            6302.60    - Wäsche für die Körperpflege und

                         Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten

                         Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

                       - andere:

            6302.91    - - aus Baumwolle

            6302.93    - - aus Chemiefasern

            6302.99    - - aus sonstigen Spinnstoffen

Schlagworte

Eisenerzeugung, Weißblechband

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081441

Alte Dokumentnummer

N5199330323J