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Anl. 4

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 478/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 478/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch vier

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
  2. Ziffer 2
    Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
    • Strichaufzählung
      am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf 80% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
  3. Ziffer 3
    Für die in Tabelle C dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit
Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  • Strichaufzählung
    am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf 80% des Ausgangszollsatzes;
  • Strichaufzählung
    weitere Reduzierungen auf 70%, 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Jänner 1996, 1998, 2000, 2001 und 2002.
  1. Ziffer 4
    Für die in Tabelle D dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit
Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
  • Strichaufzählung
    am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
  • Strichaufzählung
    weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Jänner 1998, 2000, 2001 und 2002.
  1. Ziffer 5
    Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, B, C oder D dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Rumänien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 1999 auf 50% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2000 auf 35% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2001 auf 20% des Ausgangszollsatzes;
    • Strichaufzählung
      am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes;
  2. Ziffer 6
    Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Rumänien alle
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der Abgabe von 0,5% ad valorem für die Zollformalitäten, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplan abgeschaffen wird:
  • Strichaufzählung
    Mit Ende 1995 wird die Abgabe auf 0,25% reduziert;
  • Strichaufzählung
    spätestens mit Ende 1997 wird die Abgabe abgeschafft.

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR12081442

Alte Dokumentnummer

N5199330324J