Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1993Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Rumänien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.Für in den Tabellen römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Rumänien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Rumänien für in Tabelle VII enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle römisch sieben festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Rumänien für in Tabelle römisch sieben enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
Dokumentnummer
NOR12081460
Alte Dokumentnummer
N5199330343J