Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1993Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt Rumänien den EFTA-Staaten die in den nachstehenden Absätzen 3 und 4 bezeichneten Konzessionen.Für in Tabelle römisch acht angeführte Erzeugnisse gewährt Rumänien den EFTA-Staaten die in den nachstehenden Absätzen 3 und 4 bezeichneten Konzessionen.
Rumänien definiert entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 1 und 2 spätestens bis 1. Juli 1995 das landwirtschaftliche Element für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse. Das landwirtschaftliche Element kann durch Preisausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.Rumänien definiert entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 1 und 2 spätestens bis 1. Juli 1995 das landwirtschaftliche Element für die in Tabelle römisch acht angeführten Erzeugnisse. Das landwirtschaftliche Element kann durch Preisausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.
Die in Rumänien für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse geltenden Einfuhrzölle ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember 1995 sind jene, die am 30. April 1993 Gültigkeit haben; wenn jedoch als Ergebnis von Reformen der rumänischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elements erhöht wird, informiert Rumänien den Gemeinsamen Ausschuß, der eine Erhöhung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit akzeptieren kann.Die in Rumänien für in Tabelle römisch acht angeführte Erzeugnisse geltenden Einfuhrzölle ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember 1995 sind jene, die am 30. April 1993 Gültigkeit haben; wenn jedoch als Ergebnis von Reformen der rumänischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elements erhöht wird, informiert Rumänien den Gemeinsamen Ausschuß, der eine Erhöhung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit akzeptieren kann.
Für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse schafft Rumänien stufenweise das nicht landwirtschaftliche Element vor dem 1. Jänner 2000 entsprechend dem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan ab.Für die in Tabelle römisch acht angeführten Erzeugnisse schafft Rumänien stufenweise das nicht landwirtschaftliche Element vor dem 1. Jänner 2000 entsprechend dem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan ab.
Dokumentnummer
NOR12081461
Alte Dokumentnummer
N5199330344J