(1)Absatz eins,Zur Ausübung der im § 126 Z 11 (Gastgewerbe), 14 (Handelsgewerbe) hinsichtlich Kleinhandelstätigkeiten und 28 (Tankstellen) und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich des Kleinhandels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 13 (Pfandleiher) und 13a (Versteigerung beweglicher Sachen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:Zur Ausübung der im Paragraph 126, Ziffer 11, (Gastgewerbe), 14 (Handelsgewerbe) hinsichtlich Kleinhandelstätigkeiten und 28 (Tankstellen) und im Paragraph 128, Ziffer eins, (Waffengewerbe) hinsichtlich des Kleinhandels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 13 (Pfandleiher) und 13a (Versteigerung beweglicher Sachen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oderUnunterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oderununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, oderununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.