Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1994 bis 23.05.2003 — BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199423.05.2003 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 775/1993

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der im Paragraph 126, Ziffer 11, (Gastgewerbe), 14 (Handelsgewerbe) hinsichtlich Kleinhandelstätigkeiten und 28 (Tankstellen) und im Paragraph 128, Ziffer eins, (Waffengewerbe) hinsichtlich des Kleinhandels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich des Kleinhandels, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Kleinhandels, 13 (Pfandleiher) und 13a (Versteigerung beweglicher Sachen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

Schlagworte

Nahtersatzmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081562

Alte Dokumentnummer

N5199330733J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P10/NOR12081562