Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1994 bis 23.05.2003 — BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199423.05.2003 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 775/1993

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der im Paragraph 126, Ziffer 13, (Handelsagenten) und 14 (Handelsgewerbe) hinsichtlich Großhandelstätigkeiten und im Paragraph 128, Ziffer eins, (Waffengewerbe) hinsichtlich des Großhandels mit und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Großhandels, 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich des Großhandels und 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich des Großhandels der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse als fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) die Absolvierung einer dreijährigen Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

Schlagworte

Nahtersatzmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081563

Alte Dokumentnummer

N5199330734J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P11/NOR12081563