Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1994 bis 23.05.2003 — BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199423.05.2003 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 775/1993

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Litera f, Ziffer 71, GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081556

Alte Dokumentnummer

N5199330727J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P4/NOR12081556