Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (§ 94 lit. f Z 71 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Litera f, Ziffer 71, GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12081556
Alte Dokumentnummer
N5199330727J