Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 27.01.2000 — BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.01.200023.05.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003
§ 301.01.199427.01.2000 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 775/1993

Außerkrafttretensdatum

27.01.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der im Paragraph 94, Litera d, Ziffer 58, (Färber), im Paragraph 94, Litera f, Ziffer 72, (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im Paragraph 94, Litera g, Ziffer 79, (Fotografen) und im Paragraph 126, Ziffer 3, (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Ziffer 27, (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 3,) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Absatz eins, absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.

Schlagworte

Denkmalreiniger, Fassadenreiniger

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081555

Alte Dokumentnummer

N5199330726J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P3/NOR12081555