(1)Absatz eins,Zur Ausübung der im § 94 lit. a (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Z 11 (Gärtner) und der Z 12 (Rauchfangkehrer), im § 94 lit. b (Gruppe der Metallgewerbe), im § 94 lit. c (Gruppe der Holzgewerbe), im § 94 lit. d (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Z 52 (Orthopädieschuhmacher) und der Z 58 (Färber), im § 94 lit. e (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im § 94 lit. g (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Z 79 (Fotografen), im § 126 Z 5 (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:Zur Ausübung der im Paragraph 94, Litera a, (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 11, (Gärtner) und der Ziffer 12, (Rauchfangkehrer), im Paragraph 94, Litera b, (Gruppe der Metallgewerbe), im Paragraph 94, Litera c, (Gruppe der Holzgewerbe), im Paragraph 94, Litera d, (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 52, (Orthopädieschuhmacher) und der Ziffer 58, (Färber), im Paragraph 94, Litera e, (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im Paragraph 94, Litera g, (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Ziffer 79, (Fotografen), im Paragraph 126, Ziffer 5, (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im Paragraph 128, Ziffer eins, (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 3,) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.