Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.12.1997 bis 23.05.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 623.12.199723.05.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003
§ 601.01.199422.12.1997 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.12.1997

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Gewerbes der Reisebüros (Paragraph 126, Ziffer 23, GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
    6. Ziffer 6
      ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) gilt eine Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      als Leiter des Unternehmens, oder
    2. Ziffer 2
      als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, oder als Leiter einer Zweigniederlassung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
    3. Ziffer 3
      in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12088762

Alte Dokumentnummer

N5199711715I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P6/NOR12088762