Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 23.05.2003 — BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199423.05.2003 BGBl. Nr. 775/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 775/1993

Außerkrafttretensdatum

23.05.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des im Paragraph 128, Ziffer 8 c, der Gewerbeordnung 1973 (Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften) hinsichtlich des Großhandels mit Giften festgelegten Gewerbes ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
    1. Ziffer eins
      Ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
    5. Ziffer 5
      ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081559

Alte Dokumentnummer

N5199330730J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/775/P7/NOR12081559