Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 255/2003Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Gewerbe der Frachtenreklamation (§ 126 Z 8 GewO 1973) und der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 126 Z 25 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:Zur Ausübung der Gewerbe der Frachtenreklamation (Paragraph 126, Ziffer 8, GewO 1973) und der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 126, Ziffer 25, GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oderUnunterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), oder
ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oderununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oderununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger oderununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Absatz 3,) und dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3)Absatz 3,Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 4) gilt eine TätigkeitAls Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) gilt eine Tätigkeit
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12081560
Alte Dokumentnummer
N5199330731J