Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.10.1993 BGBl. Nr. 673/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 673/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch zwei

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.

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HS-Warennummer                        Warenbezeichnung

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  02.08                Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

                       anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

                       gekühlt oder gefroren:

        ex 0208.90     - andere:

                       - - von Walen *1)

  Kapitel 3            Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

                       wirbellose Wassertiere

  15.04                Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                       Fischen oder Meeressäugetieren, auch

                       raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

                       modifiziert *1)

  15.16                Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

                       deren Fraktionen, ganz oder teilweise

                       hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

                       elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

                       weiter zubereitet:

        ex 1516.10     - tierische Fette und Öle sowie deren

                         Fraktionen:

                       - - zur Gänze aus Fischen oder

                           Meeressäugetieren *1) gewonnen

  16.03                Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

                       Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                       wirbellosen Wassertieren:

        ex 1603.00     - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

                         oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren *1)

  16.04                Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                       Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

  16.05                Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                       Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

  23.01                Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                       Innereien und anderem Schlachtanfall, von

                       Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                       wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

                       Genuß nicht geeignet; Grammeln:

        ex 2301.10     - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                         Innereien oder anderem Schlachtanfall;

                         Grammeln:

                       - - Walfischmehl *1)

           2301.20     - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

                         Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren

23.09                  Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

                       verwendet werden:

        ex 2309.90     - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang römisch fünfzehn.
  2. Ziffer 2
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang römisch fünfzehn ausgerichtet sind;
    • Strichaufzählung
      steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
    • Strichaufzählung
      soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
    • Strichaufzählung
      regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang römisch fünfzehn ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
  4. Ziffer 4
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
  • Strichaufzählung
    Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang römisch fünfzehn betreffend den Fischereisektor;
  • Strichaufzählung
    Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang römisch fünfzehn betreffend den Fischfang.

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05       Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und

                         Lachsfische

   03.05                 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

                         Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

                         während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

                         und Pellets aus Fischen, für den

                         menschlichen Genuß geeignet:

           ex 0305.42    - - geräucherte Heringe, ausgenommen

                             Kippered Heringe

           ex 0305.49    - - andere geräucherte Seefische

   16.04                 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                         Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

                         - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

                           fein zerkleinert:

              1604.12    - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
  1. Ziffer 2
    Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben
angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehält, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Österreich beibehalten.
  1. Ziffer 3
    Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
und Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.02                 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                         Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                         Nr. 03.04:

                         - Lachsfische

                         - Ostseehering

ex 03.03                 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

                         und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

                         - Lachsfische

                         - Ostseehering

ex 03.04                 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

                         zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

                         - frische oder gekühlte Filets von

                           Lachsfischen

                         - frische oder gekühlte Filets von

                           Ostseeheringen

                           (Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

                           auf Filets, bei denen die beiden Seiten

                           aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

                           Bauchseite.)

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05       Fische, ausgenommen:

- gefrorene Filets (ex 03.04);

- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);

- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)

von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch

(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -

Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon

idella).

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
Solange Liechtenstein und die Schweiz ihre Zollabgaben auf Einfuhren der oben angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehalten, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz beibehalten.
  1. Ziffer 2
    Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15            Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23            Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.02                 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                         Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                         Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten
Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Ländern anzuwendenden Zollabgaben im Einklang mit den folgenden Zeitplänen ab:
  1. Ziffer 2
    Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   15.04                 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                         Fischen oder Meeressäugetieren, auch

                         raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

         ex 1504.10      - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

                         - - andere Fischleberöle

         ex 1504.20      - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                           Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

                         - - andere Fette und Öle, von Fischen,

                             ausgenommen Fischleberöle

         ex 1504.30      - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                           Meeressäugetieren:

                         - - andere Fette und Öle von

                             Meeressäugetieren *2).

   16.03                 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

                         Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren:

         ex 1603.00      - Extrakte und Säfte von Walfleisch,

                           Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

                           anderen wirbellosen Wassertieren *2)

   23.01                 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                         Innereien und anderem Schlachtanfall, von

                         Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

                         anderen wirbellosen Wassertieren, für den

                         menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

         ex 2301.10      - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                           Innereien oder anderem Schlachtanfall;

                           Grammeln:

                         - - Walmehl *2)

            2301.20      - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

                           Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                           wirbellosen Wassertieren

            2309.09      Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

                         verwendet werden:

         ex 2309.90      - andere:

- - Solubles von Fischen

  1. Ziffer 3
    Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von
Artikel 4 des Abkommens ab:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   02.08                 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

                         anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

                         gekühlt oder gefroren:

         ex 0208.90      - andere:

                         - - von Walen *2)

   03.01                 Fische, lebend:

ex 03.01                 - Meeresfische

   03.06                 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

                         frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

                         gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

                         ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

                         gekocht, auch gekühlt, gefroren,

                         getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

                         Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den

                         menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.06                 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren

   15.04                 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                         Fischen oder Meeressäugetieren, auch

                         raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

         ex 1504.10      - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

                         - - Fraktionen von Fischleberölen

         ex 1504.20      - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                           Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

                         - - Fraktionen von Fetten und Ölen, von

                             Fischen, ausgenommen von Fischleberölen

         ex 1504.30      - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                           Meeressäugetieren:

                         - - Fraktionen von Fetten und Ölen von

                             Meeressäugetieren *2):

   15.16                 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

                         sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

                         hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

                         elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

                         weiter zubereitet:

         ex 1516.10      - tierische Fette und Öle sowie deren

                           Fraktionen:

- - ausschließlich von Fischen oder

Meeressäugetieren *2)

  1. Ziffer 4
    Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von
Artikel 4 des Abkommens ab.

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   03.02                 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                         Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                         Nr. 03.04:

ex 03.02                 - Meeresfische, frisch oder gekühlt

   03.05                 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

                         Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

                         während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

                         und Pellets aus Fischen, für den

                         menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05                 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,

                           geräuchert

   03.07                 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

                         frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

                         gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose

                         Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

                         lebend, frisch, gekühlt, gefroren,

                         getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

                         Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen

                         Wassertieren als Krebstieren, für den

                         menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.07                 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

                           frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

                           gesalzen oder in Salzlake; andere

                           wirbellose Wassertiere als Krebstiere und

                           Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

                           gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

                           Salzlake

ex 16.04                 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                         Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

            1604.30      - Kaviar und Kaviarersatz

   16.05                 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                         Wassertiere, zubereitet oder haltbar

                         gemacht.

Artikel 8

Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.

Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   03.03                 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

                         und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

ex 03.03                 - Meeresfische, gefroren

   03.04                 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

                         zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04                 - von Meeresfischen

ex 16.04                 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht

Artikel 9

Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   03.01                 Fische, lebend:

ex 03.01                 - Süßwasserfische, lebend

   03.02                 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                         Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                         Nummer 03.04.

ex 03.02                 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt

   03.03                 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

                         und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

ex 03.03                 - Süßwasserfische, gefroren

   03.04                 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

                         zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04                 - von Süßwasserfischen

   03.05                 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

                         Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

                         während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

                         und Pellets aus Fischen, für den

                         menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05                 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,

                           geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus

                           Fischen, für den menschlichen Genuß

                           geeignet

Artikel 10

Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:

  - für Island US-$ 1 Million

  - für Norwegen US-$ 1 Million

  - für Schweden US-$ 1 Million

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Ungarischer         Warenbezeichnung

Warencode

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83-63-1             Fische, gesalzen

83-63-2             Fische, in Essig

83-63-3             Fische, in Tomatensoße

83-63-4             Fische, in Öl haltbar gemacht

83-63-5             Fische, geräuchert

83-63-6             Fischpastete

83-63-7             Fische und Fischprodukte, gefroren

83-63-9             Andere Fische und Meeresprodukte

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.
  2. Ziffer 2
    Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.
  3. Ziffer 3
    Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Gesetzesnummer

10007452

Dokumentnummer

NOR12081636

alte Dokumentnummer

N5199331150J